Bereits vor mehr als einem Jahr wurde die Button-Lösung eingeführt, um Verbraucher vor Abofallen-Abzocke zu schützen. Dessen ungeachtet versuchte die JW Handelssysteme GmbH auch weiterhin, Konsumenten in eine Kostenfalle zu locken.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Weiß & Partner®

Die JW Handelssysteme GmbH ist Betreiber von Online-Portalen wie www.wir-lieben-grosshandelspreise.de oder www.melango.de, die sich offiziell an Geschäftskunden, Gewerbetreibende und Freiberufler richten. Da dieser Hinweis nur unauffällig im Kleingedruckten zu finden ist und für die erforderliche Registrierung kein Firmenname eingegeben werden muss, melden sich jedoch auch viele Verbraucher dort an.

Auf die Tatsache, dass beim Klick auf den Anmelde-Button ein kostenpflichtiger gewerblicher Zugang bestellt wird, gibt nur ein dezenter Hinweis am rechten Bildschirmrand Auskunft. Der Button selbst trägt lediglich die Beschriftung „Jetzt anmelden“. Der überraschte Verbraucher erhält nach der vermeintlich kostenlosen Registrierung unverhofft eine Rechnung über die Aufnahmegebühr von 199 Euro und eine Grundgebühr von 249 Euro.

Das Gericht stellte fest, dass durch die nicht ordnungsgemäße Beschriftung des Buttons unter anderem ein Verstoß gegen § 312 g Abs. 3 BGB vorliegt. Zudem verstößt das Unternehmen gegen weitere gesetzliche Regelungen, da es nicht über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts informiert. Auch wesentliche Leistungsmerkmale, Preis und Laufzeit des Angebotes sind für den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung nicht eindeutig erkennbar.

Die JW Handelsgesellschaft bestritt die Anwendbarkeit dieser Verbrauchervorschriften und begründete dies damit, dass auf ihren Internetportalen deutliche Hinweise darauf zu finden wären, dass die Dienste der Plattform ausschließlich Unternehmen offenstehen. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass nicht alle Selbstständigen ihr Gewerbe ohne Weiteres nachweisen könnten und daher eine Beglaubigung nicht einforderbar ist. Nach Auffassung des LG Leipzig genügt die bisherige Gestaltung der Internetportale jedoch nicht, um Verbraucher wirksam vom Angebot der JW Handelsgesellschaft GmbH auszuschließen.

Wie das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellte, kann aus der auf der Startseite implementierten Anrede „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ nicht auf eine Ausgrenzung der Verbraucher geschlossen werden. Die grafische Gestaltung der Kopfzeile eignet sich dazu ebenfalls nicht, da diese gegenüber einer erheblich größeren Zeile mit der Beschriftung „Restposten.Auslaufmodelle.Einzelstücke.Radikal reduziert“ deutlich zurücktritt. Insgesamt lässt sich aus dem Gesamtbild der einzelnen Internetportale ein Ausschluss von Privatkäufern nicht erkennen. Dies gilt vor allem für die Art der Werbung, welche sich auf Gewinne bezieht, die sich aus dem Weiterverkauf ergeben.

Auch eine entsprechend formulierte Klausel innerhalb der AGB des Anbieters ließ das Gericht nicht gelten, da der gewöhnliche Verbraucher sich diese vor Vertragsabschluss nicht durchliest. Da dieser also keinesfalls wirksam ausgeschlossen wird, kommen sämtliche verbraucherschutzrechtliche Vorschriften zum Tragen.

Zukünftig muss die JW Handelsgesellschaft GmbH den Button „Jetzt anmelden“, bei dessen Anklicken ein verbindliches Angebot ausgelöst wird, im Sinne des § 312 g Abs. 3 BGB anpassen. Das heißt, dieser muss gut lesbar mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung versehen werden. Außerdem sind wesentliche Leistungsmerkmale wie Preis und Laufzeit des Vertrages vor Abgabe der Bestellung dem Verbraucher in deutlicher und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Dieser ist zudem über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 312 d BGB in Kenntnis zu setzen.

Bei Zuwiderhandlung droht der JW Handelsgesellschaft GmbH ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die an den Geschäftsführern zu vollstrecken ist.

Landgericht Leipzig, Urteil vom 26.07.2013 - 08 O 3495/12

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